{"id":994843,"date":"2026-02-09T19:04:35","date_gmt":"2026-02-09T19:04:35","guid":{"rendered":"https:\/\/onyxcentersource.com\/eu-standardvertragsklauseln\/"},"modified":"2026-02-11T17:29:34","modified_gmt":"2026-02-11T17:29:34","slug":"eu-standardvertragsklauseln","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/onyxcentersource.com\/de\/eu-standardvertragsklauseln\/","title":{"rendered":"EU-Standardvertragsklauseln"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"994843\" class=\"elementor elementor-994843 elementor-994831\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-91f8ffb e-con-full e-flex e-con e-parent\" data-id=\"91f8ffb\" data-element_type=\"container\">\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-37fe3ee e-flex e-con-boxed e-con e-child\" data-id=\"37fe3ee\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-e24e248 e-flex e-con-boxed e-con e-child\" data-id=\"e24e248\" data-element_type=\"container\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;gradient&quot;}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-fcff4e5 e-flex e-con-boxed e-con e-child\" data-id=\"fcff4e5\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-959e2b1 e-con-full e-flex e-con e-child\" data-id=\"959e2b1\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-28a4508 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"28a4508\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<span class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">STANDARDVERTRAGSKLAUSELN<\/span>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-9538e05 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"9538e05\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">STANDARDVERTRAGSKLAUSELN<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-b225f81 e-flex e-con-boxed e-con e-child\" data-id=\"b225f81\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-45a55cc elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"45a55cc\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>ABSCHNITT I<\/p>\n\n<p>Klausel 1<\/p>\n\n<p>Zweck und Anwendungsbereich<\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Zweck dieser Standardvertragsklauseln ist es, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung)<sup>1<\/sup> f\u00fcr die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n\n<li>Die Parteien:\n<ol type=\"i\">\n<li>die nat\u00fcrliche(n) oder juristische(n) Person(en), Beh\u00f6rde(n), Einrichtung(en) oder andere Stelle(n) (im Folgenden \u201eEinheit(en)\u201c), die die personenbezogenen Daten \u00fcbermitteln, wie in Anhang I.A aufgef\u00fchrt (im Folgenden jeweils \u201eDatenexporteur\u201c), und<\/li>\n<li>die Einheit(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten vom Datenexporteur direkt oder indirekt \u00fcber eine andere Einheit, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, empfangen, wie in Anhang I.A aufgef\u00fchrt (im Folgenden jeweils \u201eDatenimporteur\u201c),<\/li>\n<\/ol>\nhaben diese Standardvertragsklauseln (im Folgenden: \u201eKlauseln\u201c) vereinbart.<\/li>\n\n<li>Diese Klauseln gelten f\u00fcr die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df den Angaben in Anhang I.B.<\/li>\n\n<li>Der Anhang zu diesen Klauseln, der die darin genannten Anh\u00e4nge enth\u00e4lt, ist integraler Bestandteil dieser Klauseln.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Klausel 2<\/p>\n\n<p>Wirkung und Unver\u00e4nderlichkeit der Klauseln<\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Diese Klauseln legen geeignete Garantien, einschlie\u00dflich durchsetzbarer Rechte der betroffenen Personen und wirksamer Rechtsbehelfe, gem\u00e4\u00df Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016\/679 fest sowie, in Bezug auf Daten\u00fcbermittlungen von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter und\/oder von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter, Standardvertragsklauseln gem\u00e4\u00df Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016\/679, sofern sie nicht ge\u00e4ndert werden, au\u00dfer um die entsprechenden Module auszuw\u00e4hlen oder Informationen im Anhang hinzuzuf\u00fcgen oder zu aktualisieren. Dies hindert die Parteien nicht daran, die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen weiter gefassten Vertrag aufzunehmen und\/oder andere Klauseln oder zus\u00e4tzliche Garantien hinzuzuf\u00fcgen, sofern diese weder direkt noch indirekt im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beeintr\u00e4chtigen. <\/li>\n\n<li>Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Datenexporteur gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 unterliegt.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p style=\"font-size: 0.9em\"><sup>1<\/sup> Wenn der Datenexporteur ein Auftragsverarbeiter ist, der der Verordnung (EU) 2016\/679 unterliegt und im Auftrag eines Organs oder einer Einrichtung der Union als Verantwortlicher handelt, gew\u00e4hrleistet die Heranziehung dieser Klauseln bei der Beauftragung eines weiteren Auftragsverarbeiters (Unterauftragsverarbeitung), der nicht der Verordnung (EU) 2016\/679 unterliegt, auch die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018\/1725 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45\/2001 und des Beschlusses Nr. 1247\/2002\/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39), soweit diese Klauseln und die Datenschutzpflichten gem\u00e4\u00df dem Vertrag oder einem anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gem\u00e4\u00df Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018\/1725 aufeinander abgestimmt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die im Beschluss [\u2026] enthaltenen Standardvertragsklauseln st\u00fctzen. <\/p>\n\n<p>Klausel 3<\/p>\n\n<p>Drittbeg\u00fcnstigte<\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Betroffene Personen k\u00f6nnen diese Klauseln als Drittbeg\u00fcnstigte gegen\u00fcber dem Datenexporteur und\/oder dem Datenimporteur geltend machen und durchsetzen, mit folgenden Ausnahmen:\n<ol type=\"i\">\n<li>Klausel 1, Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7;<\/li>\n<li>Modul Zwei: Klausel 8.1(b), 8.9(a), (c), (d) und (e);<\/li>\n<li>Klausel 9 \u2013 Modul Zwei: Klausel 9(a), (c), (d) und (e);   <\/li>\n<li>Modul Zwei: Klausel 12(a), (d) und (f);<\/li>\n<li>Klausel 13;<\/li>\n<li>Klausel 15.1(c), (d) und (e);<\/li>\n<li>Klausel 16(e);<\/li>\n<li>Klausel 18 \u2013 Modul Zwei: Klausel 18(a) und (b).<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n\n<li>Buchstabe a gilt unbeschadet der Rechte betroffener Personen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Klausel 4<\/p>\n\n<p>Auslegung<\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Soweit in diesen Klauseln Begriffe verwendet werden, die in der Verordnung (EU) 2016\/679 definiert sind, haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in jener Verordnung.<\/li>\n\n<li>Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016\/679 zu lesen und auszulegen.<\/li>\n\n<li>Diese Klauseln d\u00fcrfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die im Widerspruch zu den in der Verordnung (EU) 2016\/679 vorgesehenen Rechten und Pflichten steht.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Klausel 5<\/p>\n\n<p>Rangfolge<\/p>\n\n<p>Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen damit zusammenh\u00e4ngender Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Klauseln bestehen oder danach geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.<\/p>\n\n<p>Klausel 6<\/p>\n\n<p>Beschreibung der \u00dcbermittlung(en)<\/p>\n\n<p>Die Einzelheiten der \u00dcbermittlung(en), insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten, die \u00fcbermittelt werden, und der Zweck\/die Zwecke, f\u00fcr den\/die sie \u00fcbermittelt werden, sind in Anhang I.B aufgef\u00fchrt.<\/p>\n\n<p>Klausel 7 \u2013 Optional<\/p>\n\n<p>Koppelungsklausel<\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Eine Einheit, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann mit Zustimmung der Parteien diesen Klauseln jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie den Anhang vervollst\u00e4ndigt und Anhang I.A unterzeichnet.<\/li>\n\n<li>Sobald sie den Anhang vervollst\u00e4ndigt und Anhang I.A unterzeichnet hat, wird die beitretende Einheit Partei dieser Klauseln und hat die Rechte und Pflichten eines Datenexporteurs oder Datenimporteurs gem\u00e4\u00df ihrer Bezeichnung in Anhang I.A.<\/li>\n\n<li>Die beitretende Einheit hat keine Rechte oder Pflichten aus diesen Klauseln f\u00fcr den Zeitraum vor ihrem Beitritt.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>ABSCHNITT II \u2013 PFLICHTEN DER PARTEIEN<\/p>\n\n<p>Klausel 8<\/p>\n\n<p>Datenschutzgarantien<\/p>\n\n<p>Der Datenexporteur sichert zu, dass er angemessene Anstrengungen unternommen hat, um festzustellen, dass der Datenimporteur in der Lage ist, durch die Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Ma\u00dfnahmen seine Verpflichtungen aus diesen Klauseln zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<p><strong>8.1 Weisungen<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs verarbeiten. Der Datenexporteur kann solche Weisungen w\u00e4hrend der gesamten Vertragslaufzeit erteilen. <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur hat den Datenexporteur unverz\u00fcglich zu informieren, wenn er nicht in der Lage ist, diese Weisungen zu befolgen.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p><strong>8.2 Zweckbindung<\/strong><\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nur f\u00fcr den\/die spezifischen Zweck(e) der \u00dcbermittlung gem\u00e4\u00df Anhang I.B verarbeiten, es sei denn, es liegen weitere Weisungen des Datenexporteurs vor.<\/p>\n\n<p><strong>8.3 Transparenz<\/strong><\/p>\n\n<p>Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person unentgeltlich eine Kopie dieser Klauseln einschlie\u00dflich des von den Parteien ausgef\u00fcllten Anhangs zur Verf\u00fcgung. Soweit dies zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschlie\u00dflich der in Anhang II beschriebenen Ma\u00dfnahmen und personenbezogener Daten, erforderlich ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes des Anhangs zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie schw\u00e4rzen, muss jedoch eine aussagekr\u00e4ftige Zusammenfassung bereitstellen, wenn die betroffene Person andernfalls nicht in der Lage w\u00e4re, den Inhalt zu verstehen oder ihre Rechte auszu\u00fcben. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Schw\u00e4rzungen mit, soweit dies m\u00f6glich ist, ohne die geschw\u00e4rzten Informationen preiszugeben. Diese Klausel gilt unbeschadet der Verpflichtungen des Datenexporteurs gem\u00e4\u00df den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016\/679.   <\/p>\n\n<p><strong>8.4 Richtigkeit<\/strong><\/p>\n\n<p>Wird dem Datenimporteur bekannt, dass die von ihm empfangenen personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind, informiert er den Datenexporteur unverz\u00fcglich. In diesem Fall arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen, um die Daten zu l\u00f6schen oder zu berichtigen. <\/p>\n\n<p><strong>8.5 Dauer der Verarbeitung und L\u00f6schung oder R\u00fcckgabe von Daten<\/strong><\/p>\n\n<p>Die Verarbeitung durch den Datenimporteur erfolgt nur f\u00fcr die in Anhang I.B angegebene Dauer. Nach Beendigung der Erbringung der Verarbeitungsleistungen l\u00f6scht der Datenimporteur nach Wahl des Datenexporteurs alle im Auftrag des Datenexporteurs verarbeiteten personenbezogenen Daten und best\u00e4tigt dem Datenexporteur, dass dies geschehen ist, oder gibt alle in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten an den Datenexporteur zur\u00fcck und l\u00f6scht bestehende Kopien. Bis zur L\u00f6schung oder R\u00fcckgabe der Daten stellt der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Im Falle lokaler Gesetze, die f\u00fcr den Datenimporteur gelten und die R\u00fcckgabe oder L\u00f6schung der personenbezogenen Daten verbieten, sichert der Datenimporteur zu, dass er weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln gew\u00e4hrleisten wird und die Daten nur insoweit und so lange verarbeiten wird, wie dies nach diesem lokalen Recht erforderlich ist. Dies gilt unbeschadet der Klausel 14, insbesondere der Anforderung an den Datenimporteur gem\u00e4\u00df Klausel 14 Buchstabe e, den Datenexporteur w\u00e4hrend der gesamten Vertragslaufzeit zu benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass er Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterworfen wurde, die nicht mit den Anforderungen gem\u00e4\u00df Klausel 14 Buchstabe a im Einklang stehen.   <\/p>\n\n<p><strong>8.6 Sicherheit der Verarbeitung<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur und w\u00e4hrend der \u00dcbermittlung auch der Datenexporteur implementieren geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gew\u00e4hrleisten, einschlie\u00dflich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die zur versehentlichen oder unrechtm\u00e4\u00dfigen Zerst\u00f6rung, zum Verlust, zur Ver\u00e4nderung, zur unbefugten Offenlegung oder zum unbefugten Zugang zu diesen Daten f\u00fchrt (im Folgenden \u201eVerletzung des Schutzes personenbezogener Daten\u201c). Bei der Bewertung des angemessenen Sicherheitsniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, dem Kontext und dem Zweck\/den Zwecken der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken f\u00fcr die betroffenen Personen geb\u00fchrend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere die Nutzung von Verschl\u00fcsselung oder Pseudonymisierung in Betracht, auch w\u00e4hrend der \u00dcbermittlung, sofern der Zweck der Verarbeitung auf diese Weise erf\u00fcllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die Zusatzinformationen zur Zuordnung der personenbezogenen Daten zu einer bestimmten betroffenen Person nach M\u00f6glichkeit unter der ausschlie\u00dflichen Kontrolle des Datenexporteurs. Bei der Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen gem\u00e4\u00df diesem Absatz implementiert der Datenimporteur mindestens die in Anhang II genannten technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen. Der Datenimporteur f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfungen durch, um sicherzustellen, dass diese Ma\u00dfnahmen weiterhin ein angemessenes Sicherheitsniveau bieten.     <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur gew\u00e4hrt den Zugang zu den personenbezogenen Daten seinen Mitarbeitern nur in dem Umfang, der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung, Verwaltung und \u00dcberwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er stellt sicher, dass Personen, die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugt sind, sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. <\/li>\n\n<li>Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die vom Datenimporteur gem\u00e4\u00df diesen Klauseln verarbeitete Daten betrifft, ergreift der Datenimporteur geeignete Ma\u00dfnahmen zur Behebung der Verletzung, einschlie\u00dflich Ma\u00dfnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur au\u00dferdem unverz\u00fcglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Diese Benachrichtigung muss die Einzelheiten einer Kontaktstelle enthalten, bei der weitere Informationen eingeholt werden k\u00f6nnen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (einschlie\u00dflich, soweit m\u00f6glich, der Kategorien und der ungef\u00e4hren Anzahl der betroffenen Personen und der betroffenen Datens\u00e4tze), ihre wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen zur Behebung der Verletzung, einschlie\u00dflich gegebenenfalls Ma\u00dfnahmen zur Abmilderung ihrer m\u00f6glichen nachteiligen Auswirkungen. Sofern und soweit es nicht m\u00f6glich ist, alle Informationen gleichzeitig bereitzustellen, enth\u00e4lt die erste Benachrichtigung die zu diesem Zeitpunkt verf\u00fcgbaren Informationen, und weitere Informationen werden anschlie\u00dfend unverz\u00fcglich bereitgestellt, sobald sie verf\u00fcgbar sind.   <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur arbeitet mit dem Datenexporteur zusammen und unterst\u00fctzt diesen, um dem Datenexporteur die Einhaltung seiner Verpflichtungen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 zu erm\u00f6glichen, insbesondere die Benachrichtigung der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde und der betroffenen Personen, unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p><strong>8.7 Sensible Daten<\/strong><\/p>\n\n<p>Sofern die \u00dcbermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi\u00f6se oder weltanschauliche \u00dcberzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten oder biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat\u00fcrlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer Person oder Daten \u00fcber strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (im Folgenden \u201esensible Daten\u201c), wendet der Datenimporteur die in Anhang I.B beschriebenen spezifischen Beschr\u00e4nkungen und\/oder zus\u00e4tzlichen Garantien an.<\/p>\n\n<p><strong>8.8 Weiter\u00fcbermittlungen<\/strong><\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten an einen Dritten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs offenlegen. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen die Daten an einen Dritten au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union<sup>2<\/sup> (im selben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland, im Folgenden \u201eWeiter\u00fcbermittlung\u201c) nur dann offengelegt werden, wenn der Dritte an diese Klauseln unter dem entsprechenden Modul gebunden ist oder sich damit einverstanden erkl\u00e4rt, daran gebunden zu sein, oder wenn: <\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>die Weiter\u00fcbermittlung in ein Land erfolgt, das von einem Angemessenheitsbeschluss gem\u00e4\u00df Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016\/679 profitiert, der die Weiter\u00fcbermittlung abdeckt;<\/li>\n\n<li>der Dritte anderweitig geeignete Garantien gem\u00e4\u00df den Artikeln 46 oder 47 der Verordnung (EU) 2016\/679 in Bezug auf die betreffende Verarbeitung gew\u00e4hrleistet;<\/li>\n\n<li>die Weiter\u00fcbermittlung zur Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung von Rechtsanspr\u00fcchen im Rahmen spezifischer Verwaltungs-, Aufsichts- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist; oder<\/li>\n\n<li>die Weiter\u00fcbermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person zu sch\u00fctzen.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Jede Weiter\u00fcbermittlung setzt voraus, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gem\u00e4\u00df diesen Klauseln einh\u00e4lt, insbesondere die Zweckbindung.<\/p>\n\n<p style=\"font-size: 0.9em\"><sup>2<\/sup> Das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die Ausweitung des Binnenmarktes der Europ\u00e4ischen Union auf die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen vor. Die Datenschutzgesetzgebung der Union, einschlie\u00dflich der Verordnung (EU) 2016\/679, ist vom EWR-Abkommen abgedeckt und wurde in dessen Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Offenlegung durch den Datenimporteur gegen\u00fcber einem im EWR ans\u00e4ssigen Dritten nicht als Weiter\u00fcbermittlung im Sinne dieser Klauseln.  <\/p>\n\n<p><strong>8.9 Dokumentation und Compliance<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung gem\u00e4\u00df diesen Klauseln beziehen, umgehend und angemessen.<\/li>\n\n<li>Die Parteien m\u00fcssen in der Lage sein, die Einhaltung dieser Klauseln nachzuweisen. Insbesondere f\u00fchrt der Datenimporteur eine angemessene Dokumentation \u00fcber die im Auftrag des Datenexporteurs durchgef\u00fchrten Verarbeitungst\u00e4tigkeiten. <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verf\u00fcgung, die zum Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind, und erm\u00f6glicht auf Anfrage des Datenexporteurs Audits der von diesen Klauseln abgedeckten Verarbeitungst\u00e4tigkeiten in angemessenen Abst\u00e4nden oder bei Anhaltspunkten f\u00fcr eine Nichteinhaltung und tr\u00e4gt zu diesen bei. Bei der Entscheidung \u00fcber eine \u00dcberpr\u00fcfung oder ein Audit kann der Datenexporteur relevante Zertifizierungen des Datenimporteurs ber\u00fccksichtigen. <\/li>\n\n<li>Der Datenexporteur kann das Audit selbst durchf\u00fchren oder einen unabh\u00e4ngigen Auditor beauftragen. Audits k\u00f6nnen Inspektionen in den R\u00e4umlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorank\u00fcndigung durchgef\u00fchrt. <\/li>\n\n<li>Die Parteien stellen der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde die in den Buchstaben b und c genannten Informationen, einschlie\u00dflich der Ergebnisse etwaiger Audits, auf Anfrage zur Verf\u00fcgung.  <\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Klausel 9<\/p>\n\n<p>Inanspruchnahme von Unterauftragsverarbeitern<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur verf\u00fcgt \u00fcber die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs zur Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern aus einer vereinbarten Liste. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur mindestens 10 Werktage im Voraus ausdr\u00fccklich schriftlich \u00fcber alle beabsichtigten \u00c4nderungen an dieser Liste durch Hinzuf\u00fcgung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern und gibt dem Datenexporteur damit ausreichend Zeit, um vor der Beauftragung des\/der Unterauftragsverarbeiter(s) gegen solche \u00c4nderungen Einspruch erheben zu k\u00f6nnen. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die Informationen zur Verf\u00fcgung, die erforderlich sind, damit der Datenexporteur sein Einspruchsrecht aus\u00fcben kann.  <\/li>\n\n<li>Beauftragt der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchf\u00fchrung spezifischer Verarbeitungst\u00e4tigkeiten (im Auftrag des Datenexporteurs), so erfolgt dies durch einen schriftlichen Vertrag, der im Wesentlichen die gleichen Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die f\u00fcr den Datenimporteur gem\u00e4\u00df diesen Klauseln bindend sind, einschlie\u00dflich in Bezug auf Drittbeg\u00fcnstigtenrechte f\u00fcr betroffene Personen.<sup>3<\/sup> Die Parteien vereinbaren, dass der Datenimporteur durch die Einhaltung dieser Klausel seine Verpflichtungen gem\u00e4\u00df Klausel 8.8 erf\u00fcllt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Verpflichtungen einh\u00e4lt, denen der Datenimporteur gem\u00e4\u00df diesen Klauseln unterliegt. <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur auf dessen Anfrage eine Kopie einer solchen Unterauftragsverarbeiter-Vereinbarung und etwaiger sp\u00e4terer \u00c4nderungen zur Verf\u00fcgung. Soweit dies zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, erforderlich ist, kann der Datenimporteur den Text der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie schw\u00e4rzen. <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur bleibt gegen\u00fcber dem Datenexporteur voll verantwortlich f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters aus dessen Vertrag mit dem Datenimporteur. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur \u00fcber jede Nichterf\u00fcllung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters aus diesem Vertrag. <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbeg\u00fcnstigtenklausel, wonach der Datenexporteur \u2013 f\u00fcr den Fall, dass der Datenimporteur faktisch verschwunden ist, rechtlich aufgeh\u00f6rt hat zu existieren oder insolvent geworden ist \u2013 das Recht hat, den Unterauftragsverarbeiter-Vertrag zu k\u00fcndigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu l\u00f6schen oder zur\u00fcckzugeben.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p style=\"font-size: 0.9em\"><sup>3<\/sup> Diese Anforderung kann dadurch erf\u00fcllt werden, dass der Unterauftragsverarbeiter diesen Klauseln unter dem entsprechenden Modul gem\u00e4\u00df Klausel 7 beitritt.<\/p>\n\n<p>Klausel 10<\/p>\n\n<p>Rechte der betroffenen Person<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur unverz\u00fcglich \u00fcber jede Anfrage, die er von einer betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet diese Anfrage nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Datenexporteur dazu erm\u00e4chtigt. <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur unterst\u00fctzt den Datenexporteur bei der Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen zur Beantwortung von Anfragen betroffener Personen zur Aus\u00fcbung ihrer Rechte gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679. In diesem Zusammenhang legen die Parteien in Anhang II die geeigneten technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen fest, unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Verarbeitung, durch die die Unterst\u00fctzung geleistet wird, sowie den Umfang und das Ausma\u00df der erforderlichen Unterst\u00fctzung. <\/li>\n\n<li>Bei der Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen gem\u00e4\u00df den Buchstaben a und b befolgt der Datenimporteur die Weisungen des Datenexporteurs.  <\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Klausel 11<\/p>\n\n<p>Rechtsbehelfe<\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in einem transparenten und leicht zug\u00e4nglichen Format durch individuelle Mitteilung oder auf seiner Website \u00fcber eine zur Bearbeitung von Beschwerden befugte Kontaktstelle. Er bearbeitet alle Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erh\u00e4lt, umgehend. <\/li>\n<\/ol>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\" start=\"2\">\n<li>Im Falle eines Streits zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien hinsichtlich der Einhaltung dieser Klauseln bem\u00fcht sich diese Partei nach besten Kr\u00e4ften, die Angelegenheit zeitnah g\u00fctlich beizulegen. Die Parteien halten sich gegenseitig \u00fcber solche Streitigkeiten auf dem Laufenden und arbeiten gegebenenfalls bei deren Beilegung zusammen. <\/li>\n\n<li>Macht die betroffene Person ein Drittbeg\u00fcnstigtenrecht gem\u00e4\u00df Klausel 3 geltend, akzeptiert der Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person:\n<ol type=\"i\">\n<li>eine Beschwerde bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde des Mitgliedstaats ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Arbeitsplatzes oder bei der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Klausel 13 einzureichen;<\/li>\n<li>den Streit vor die zust\u00e4ndigen Gerichte im Sinne der Klausel 18 zu bringen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n\n<li>Die Parteien akzeptieren, dass die betroffene Person durch eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung unter den in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 festgelegten Bedingungen vertreten werden kann.<\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur h\u00e4lt sich an eine Entscheidung, die nach dem geltenden Recht der EU oder eines Mitgliedstaats bindend ist.<\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, dass die von der betroffenen Person getroffene Wahl ihre materiellen und verfahrensrechtlichen Rechte auf Rechtsbehelfe gem\u00e4\u00df den geltenden Gesetzen nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Klausel 12<\/p>\n\n<p>Haftung<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Jede Partei haftet gegen\u00fcber der\/den anderen Partei(en) f\u00fcr alle Sch\u00e4den, die sie der\/den anderen Partei(en) durch eine Verletzung dieser Klauseln verursacht.<\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur haftet gegen\u00fcber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz f\u00fcr alle materiellen oder immateriellen Sch\u00e4den, die der Datenimporteur oder sein Unterauftragsverarbeiter der betroffenen Person durch die Verletzung der Drittbeg\u00fcnstigtenrechte gem\u00e4\u00df diesen Klauseln verursacht.<\/li>\n\n<li>Ungeachtet des Buchstabens b haftet der Datenexporteur gegen\u00fcber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz f\u00fcr alle materiellen oder immateriellen Sch\u00e4den, die der Datenexporteur oder der Datenimporteur (oder sein Unterauftragsverarbeiter) der betroffenen Person durch die Verletzung der Drittbeg\u00fcnstigtenrechte gem\u00e4\u00df diesen Klauseln verursacht. Dies gilt unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs und, sofern der Datenexporteur ein im Auftrag eines Verantwortlichen handelnder Auftragsverarbeiter ist, der Haftung des Verantwortlichen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 oder der Verordnung (EU) 2018\/1725, je nach Einzelfall. <\/li>\n\n<li>Die Parteien vereinbaren, dass der Datenexporteur, wenn er gem\u00e4\u00df Buchstabe c f\u00fcr Sch\u00e4den haftbar gemacht wird, die vom Datenimporteur (oder seinem Unterauftragsverarbeiter) verursacht wurden, berechtigt ist, vom Datenimporteur den Teil des Schadenersatzes zur\u00fcckzufordern, der der Verantwortung des Datenimporteurs f\u00fcr den Schaden entspricht.<\/li>\n\n<li>Sind mehrere Parteien f\u00fcr einen Schaden verantwortlich, der der betroffenen Person infolge einer Verletzung dieser Klauseln entstanden ist, haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und die betroffene Person ist berechtigt, gegen jede dieser Parteien gerichtlich vorzugehen.<\/li>\n\n<li>Die Parteien vereinbaren, dass eine Partei, wenn sie gem\u00e4\u00df Buchstabe e haftbar gemacht wird, berechtigt ist, von der\/den anderen Partei(en) den Teil des Schadenersatzes zur\u00fcckzufordern, der ihrer Verantwortung f\u00fcr den Schaden entspricht.<\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Unterauftragsverarbeiters berufen, um sich seiner eigenen Haftung zu entziehen.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Klausel 13<\/p>\n\n<p>Aufsicht<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li><strong>Wenn der Datenexporteur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist:<\/strong> Als zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde fungiert die Aufsichtsbeh\u00f6rde, die f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016\/679 durch den Datenexporteur in Bezug auf die Daten\u00fcbermittlung zust\u00e4ndig ist, wie in Anhang I.C angegeben.\n\n<p><strong>Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber gem\u00e4\u00df Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 in deren territorialen Anwendungsbereich f\u00e4llt und einen Vertreter gem\u00e4\u00df Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 benannt hat:<\/strong> Als zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde fungiert die Aufsichtsbeh\u00f6rde des Mitgliedstaats, in dem der Vertreter im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 niedergelassen ist, wie in Anhang I.C angegeben.<\/p>\n\n<p><strong>Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber gem\u00e4\u00df Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 in deren territorialen Anwendungsbereich f\u00e4llt, ohne jedoch einen Vertreter gem\u00e4\u00df Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 benennen zu m\u00fcssen:<\/strong> Als zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde fungiert die Aufsichtsbeh\u00f6rde eines der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Personen befinden, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an sie gem\u00e4\u00df diesen Klauseln \u00fcbermittelt werden oder deren Verhalten beobachtet wird, wie in Anhang I.C angegeben.<\/p>\n<\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, sich der Gerichtsbarkeit der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde zu unterwerfen und mit dieser in allen Verfahren zusammenzuarbeiten, die darauf abzielen, die Einhaltung dieser Klauseln sicherzustellen. Insbesondere erkl\u00e4rt sich der Datenimporteur bereit, auf Anfragen zu antworten, sich Audits zu unterziehen und die von der Aufsichtsbeh\u00f6rde beschlossenen Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich Abhilfe- und Entsch\u00e4digungsma\u00dfnahmen, einzuhalten. Er stellt der Aufsichtsbeh\u00f6rde eine schriftliche Best\u00e4tigung zur Verf\u00fcgung, dass die erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden.  <\/li>\n<\/ol>\n\n<p>ABSCHNITT III \u2013 LOKALE GESETZE UND PFLICHTEN BEI ZUGRIFF DURCH BEH\u00d6RDEN<\/p>\n\n<p>Klausel 14<\/p>\n\n<p>Lokale Gesetze und Praktiken, die die Einhaltung der Klauseln beeintr\u00e4chtigen<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Die Parteien sichern zu, dass sie keinen Grund zu der Annahme haben, dass die im Drittland des Bestimmungsortes f\u00fcr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur geltenden Gesetze und Praktiken, einschlie\u00dflich etwaiger Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder Ma\u00dfnahmen zur Genehmigung des Zugriffs durch Beh\u00f6rden, den Datenimporteur daran hindern, seine Verpflichtungen aus diesen Klauseln zu erf\u00fcllen. Dies basiert auf dem Verst\u00e4ndnis, dass Gesetze und Praktiken, die den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und nicht \u00fcber das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 aufgef\u00fchrten Ziele zu wahren, nicht im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen. <\/li>\n\n<li>Die Parteien erkl\u00e4ren, dass sie bei der Abgabe der Zusicherung in Buchstabe a insbesondere die folgenden Elemente geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt haben:\n<ol type=\"i\">\n<li>die spezifischen Umst\u00e4nde der \u00dcbermittlung, einschlie\u00dflich der L\u00e4nge der Verarbeitungskette, der Anzahl der beteiligten Akteure und der verwendeten \u00dcbertragungswege; beabsichtigte Weiter\u00fcbermittlungen; die Art des Empf\u00e4ngers; den Zweck der Verarbeitung; die Kategorien und das Format der \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten; den Wirtschaftssektor, in dem die \u00dcbermittlung erfolgt; den Speicherort der \u00fcbermittelten Daten;<\/li>\n<li>die Gesetze und Praktiken des Drittlandes des Bestimmungsortes \u2013 einschlie\u00dflich derjenigen, die die Offenlegung von Daten gegen\u00fcber Beh\u00f6rden vorschreiben oder den Zugriff durch solche Beh\u00f6rden genehmigen \u2013, die angesichts der spezifischen Umst\u00e4nde der \u00dcbermittlung relevant sind, sowie die geltenden Beschr\u00e4nkungen und Garantien<sup>4<\/sup>;<\/li>\n<li>alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Garantien, die zur Erg\u00e4nzung der Garantien gem\u00e4\u00df diesen Klauseln eingerichtet wurden, einschlie\u00dflich der w\u00e4hrend der \u00dcbermittlung und bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Bestimmungsland angewandten Ma\u00dfnahmen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur sichert zu, dass er bei der Durchf\u00fchrung der Bewertung gem\u00e4\u00df Buchstabe b sein Bestes getan hat, um dem Datenexporteur relevante Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen, und erkl\u00e4rt sich bereit, weiterhin mit dem Datenexporteur zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung dieser Klauseln sicherzustellen.<\/li>\n\n<li>Die Parteien vereinbaren, die Bewertung gem\u00e4\u00df Buchstabe b zu dokumentieren und der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Anfrage zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich bereit, den Datenexporteur unverz\u00fcglich zu benachrichtigen, wenn er nach der Vereinbarung dieser Klauseln und f\u00fcr die Dauer des Vertrags Grund zu der Annahme hat, dass er Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterworfen wurde, die nicht mit den Anforderungen gem\u00e4\u00df Buchstabe a im Einklang stehen, einschlie\u00dflich infolge einer \u00c4nderung der Gesetze des Drittlandes oder einer Ma\u00dfnahme (wie einem Auskunftsersuchen), die auf eine Anwendung solcher Gesetze in der Praxis hindeutet, die nicht mit den Anforderungen in Buchstabe a im Einklang steht.<\/li>\n\n<li>Nach einer Benachrichtigung gem\u00e4\u00df Buchstabe e oder wenn der Datenexporteur anderweitig Grund zu der Annahme hat, dass der Datenimporteur seine Verpflichtungen aus diesen Klauseln nicht mehr erf\u00fcllen kann, legt der Datenexporteur unverz\u00fcglich geeignete Ma\u00dfnahmen fest (z. B. technische oder organisatorische Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung von Sicherheit und Vertraulichkeit), die vom Datenexporteur und\/oder Datenimporteur zu ergreifen sind, um der Situation zu begegnen. Der Datenexporteur setzt die Daten\u00fcbermittlung aus, wenn er der Ansicht ist, dass keine angemessenen Garantien f\u00fcr eine solche \u00dcbermittlung gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen, oder wenn er von der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde dazu angewiesen wird. In diesem Fall ist der Datenexporteur berechtigt, den Vertrag zu k\u00fcndigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df diesen Klauseln betrifft. Umfasst der Vertrag mehr als zwei Parteien, kann der Datenexporteur dieses K\u00fcndigungsrecht nur gegen\u00fcber der betreffenden Partei aus\u00fcben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wird der Vertrag gem\u00e4\u00df dieser Klausel gek\u00fcndigt, gelten Klausel 16 Buchstaben d und e.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p style=\"font-size: 0.9em\"><sup>4<\/sup> Was die Auswirkungen solcher Gesetze und Praktiken auf die Einhaltung dieser Klauseln betrifft, k\u00f6nnen verschiedene Elemente im Rahmen einer Gesamtbewertung ber\u00fccksichtigt werden. Solche Elemente k\u00f6nnen relevante und dokumentierte praktische Erfahrungen mit fr\u00fcheren F\u00e4llen von Auskunftsersuchen von Beh\u00f6rden oder das Fehlen solcher Ersuchen \u00fcber einen ausreichend repr\u00e4sentativen Zeitraum umfassen. Dies bezieht sich insbesondere auf interne Aufzeichnungen oder andere Dokumentationen, die kontinuierlich gem\u00e4\u00df der Sorgfaltspflicht erstellt und auf der Ebene der Gesch\u00e4ftsleitung zertifiziert wurden, sofern diese Informationen rechtm\u00e4\u00dfig an Dritte weitergegeben werden k\u00f6nnen. Wenn diese praktischen Erfahrungen herangezogen werden, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Datenimporteur nicht an der Einhaltung dieser Klauseln gehindert wird, m\u00fcssen sie durch andere relevante, objektive Elemente gest\u00fctzt werden, und es obliegt den Parteien, sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob diese Elemente zusammen in Bezug auf ihre Zuverl\u00e4ssigkeit und Repr\u00e4sentativit\u00e4t ausreichend Gewicht haben, um diesen Schluss zu st\u00fctzen. Insbesondere m\u00fcssen die Parteien ber\u00fccksichtigen, ob ihre praktischen Erfahrungen durch \u00f6ffentlich verf\u00fcgbare oder anderweitig zug\u00e4ngliche, zuverl\u00e4ssige Informationen \u00fcber das Vorhandensein oder Fehlen von Ersuchen innerhalb desselben Sektors und\/oder die Anwendung des Gesetzes in der Praxis, wie z. B. Rechtsprechung und Berichte unabh\u00e4ngiger Aufsichtsgremien, best\u00e4tigt und nicht widerlegt werden.    <\/p>\n\n<p>Klausel 15<\/p>\n\n<p>Pflichten des Datenimporteurs bei Zugriff durch Beh\u00f6rden<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<p><strong>15.1 Benachrichtigung<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich bereit, den Datenexporteur und, sofern m\u00f6glich, die betroffene Person unverz\u00fcglich (gegebenenfalls mit Hilfe des Datenexporteurs) zu benachrichtigen, wenn er:\n<ol type=\"i\">\n<li>ein rechtlich bindendes Ersuchen einer Beh\u00f6rde, einschlie\u00dflich Justizbeh\u00f6rden, nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zur Offenlegung von gem\u00e4\u00df diesen Klauseln \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten erh\u00e4lt; eine solche Benachrichtigung muss Informationen \u00fcber die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Beh\u00f6rde, die Rechtsgrundlage f\u00fcr das Ersuchen und die erteilte Antwort enthalten; oder<\/li>\n<li>Kenntnis von einem direkten Zugriff von Beh\u00f6rden auf gem\u00e4\u00df diesen Klauseln \u00fcbermittelte personenbezogene Daten nach den Gesetzen des Bestimmungslandes erlangt; eine solche Benachrichtigung muss alle dem Importeur zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen enthalten.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n\n<li>Ist es dem Datenimporteur nach den Gesetzen des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und\/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, erkl\u00e4rt sich der Datenimporteur bereit, sein Bestes zu tun, um eine Aufhebung des Verbots zu erwirken, mit dem Ziel, so bald wie m\u00f6glich so viele Informationen wie m\u00f6glich mitzuteilen. Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich bereit, seine Bem\u00fchungen zu dokumentieren, um sie auf Anfrage des Datenexporteurs nachweisen zu k\u00f6nnen. <\/li>\n\n<li>Soweit nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zul\u00e4ssig, erkl\u00e4rt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden so viele relevante Informationen wie m\u00f6glich \u00fcber die erhaltenen Ersuchen zur Verf\u00fcgung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Beh\u00f6rde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.).<\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich bereit, die Informationen gem\u00e4\u00df den Buchstaben a bis c f\u00fcr die Dauer des Vertrags aufzubewahren und der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Anfrage zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n\n<li>Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Verpflichtung des Datenimporteurs gem\u00e4\u00df Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverz\u00fcglich zu informieren, wenn er nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p><strong>15.2 \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Datenminimierung<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich bereit, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Offenlegungsersuchens zu \u00fcberpr\u00fcfen, insbesondere ob es im Rahmen der der ersuchenden Beh\u00f6rde \u00fcbertragenen Befugnisse bleibt, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Gesetzen des Bestimmungslandes, den geltenden Verpflichtungen aus dem V\u00f6lkerrecht und den Grunds\u00e4tzen der internationalen H\u00f6flichkeit rechtswidrig ist. Der Datenimporteur wird unter denselben Bedingungen Rechtsmittel einlegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Ma\u00dfnahmen, um die Wirkungen des Ersuchens auszusetzen, bis die zust\u00e4ndige Justizbeh\u00f6rde \u00fcber dessen Begr\u00fcndetheit entschieden hat. Er darf die angeforderten personenbezogenen Daten erst offenlegen, wenn er nach den geltenden Verfahrensregeln dazu verpflichtet ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Verpflichtungen des Datenimporteurs gem\u00e4\u00df Klausel 14 Buchstabe e.    <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich bereit, seine rechtliche Bewertung und jede Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und die Dokumentation, soweit nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zul\u00e4ssig, dem Datenexporteur zur Verf\u00fcgung zu stellen. Er stellt sie auch der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Anfrage zur Verf\u00fcgung. <\/li>\n\n<li>Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich bereit, bei der Beantwortung eines Offenlegungsersuchens auf der Grundlage einer angemessenen Auslegung des Ersuchens die geringstm\u00f6gliche Menge an zul\u00e4ssigen Informationen bereitzustellen.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>ABSCHNITT IV \u2013 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<\/p>\n\n<p>Klausel 16<\/p>\n\n<p>Nichteinhaltung der Klauseln und K\u00fcndigung<\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur unverz\u00fcglich, wenn er aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.<\/li>\n\n<li>Falls der Datenimporteur gegen diese Klauseln verst\u00f6\u00dft oder nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten, setzt der Datenexporteur die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur aus, bis die Einhaltung wieder sichergestellt ist oder der Vertrag gek\u00fcndigt wird. Dies l\u00e4sst Klausel 14(f) unber\u00fchrt. <\/li>\n\n<li>Der Datenexporteur ist berechtigt, den Vertrag zu k\u00fcndigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesen Klauseln betrifft, wenn:\n<ol type=\"i\">\n<li>der Datenexporteur die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur gem\u00e4\u00df Absatz (b) ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach der Aussetzung wiederhergestellt wird;<\/li>\n<li>der Datenimporteur diese Klauseln in erheblichem Ma\u00dfe oder fortdauernd verletzt; oder<\/li>\n<li>der Datenimporteur einer verbindlichen Entscheidung eines zust\u00e4ndigen Gerichts oder einer Aufsichtsbeh\u00f6rde hinsichtlich seiner Pflichten aus diesen Klauseln nicht nachkommt.<\/li>\n<\/ol>\nIn diesen F\u00e4llen informiert er die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber diese Nichteinhaltung. Umfasst der Vertrag mehr als zwei Parteien, kann der Datenexporteur dieses K\u00fcndigungsrecht nur in Bezug auf die betreffende Partei aus\u00fcben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. <\/li>\n\n<li><strong>F\u00fcr Modul Zwei:<\/strong> Personenbezogene Daten, die vor der K\u00fcndigung des Vertrags gem\u00e4\u00df Absatz (c) \u00fcbermittelt wurden, sind nach Wahl des Datenexporteurs entweder unverz\u00fcglich an den Datenexporteur zur\u00fcckzugeben oder vollst\u00e4ndig zu l\u00f6schen. Dies gilt ebenso f\u00fcr etwaige Kopien der Daten. \n\n<p>Der Datenimporteur best\u00e4tigt dem Datenexporteur die L\u00f6schung der Daten. Bis die Daten gel\u00f6scht oder zur\u00fcckgegeben wurden, stellt der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Sofern f\u00fcr den Datenimporteur geltende lokale Gesetze die R\u00fcckgabe oder L\u00f6schung der \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten untersagen, gew\u00e4hrleistet der Datenimporteur, dass er weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicherstellt und die Daten nur in dem Umfang und nur so lange verarbeitet, wie es nach diesem lokalen Recht erforderlich ist.  <\/p>\n<\/li>\n\n<li>Jede Partei kann ihre Zustimmung, an diese Klauseln gebunden zu sein, widerrufen, wenn (i) die Europ\u00e4ische Kommission gem\u00e4\u00df Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 einen Beschluss erl\u00e4sst, der die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten erfasst, auf die diese Klauseln Anwendung finden; oder (ii) die Verordnung (EU) 2016\/679 Bestandteil des Rechtsrahmens des Landes wird, in das die personenbezogenen Daten \u00fcbermittelt werden. Dies l\u00e4sst andere Verpflichtungen unber\u00fchrt, die f\u00fcr die betreffende Verarbeitung nach der Verordnung (EU) 2016\/679 gelten.   <\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Klausel 17<\/p>\n\n<p>Anwendbares Recht<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<p>Diese Klauseln unterliegen dem Recht eines EU-Mitgliedstaats, sofern dieses Recht Rechte zugunsten Dritter zul\u00e4sst. Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht Spaniens ist. <\/p>\n\n<p>Klausel 18<\/p>\n\n<p>Wahl des Gerichtsstands und der Zust\u00e4ndigkeit<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<ol type=\"a\">\n<li>Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten eines EU-Mitgliedstaats entschieden.<\/li>\n\n<li>Die Parteien vereinbaren, dass dies die Gerichte Spaniens sind.<\/li>\n\n<li>Eine betroffene Person kann auch ein Gerichtsverfahren gegen den Datenexporteur und\/oder den Datenimporteur vor den Gerichten des Mitgliedstaats anstrengen, in dem sie ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/li>\n\n<li>Die Parteien vereinbaren, sich der Zust\u00e4ndigkeit solcher Gerichte zu unterwerfen.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>ANHANG<\/p>\n\n<p>ANLAGE I<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<p>A. LISTE DER PARTEIEN<\/p>\n\n<p><strong>Datenexporteur(e):<\/strong> Der Datenexporteur ist der Verantwortliche, der mit dem Datenimporteur einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat. Identit\u00e4t und Kontaktdaten des Datenexporteurs sind im Dienstleistungsvertrag angegeben, dessen verbindlicher Bestandteil diese Klauseln sind. <\/p>\n\n<p><strong>Datenimporteur(e):<\/strong><\/p>\n\n<p>Name: PEGASUS BUSINESS INTELLIGENCE LLP<br>Adresse: Two Lincoln Centre<br>5420 LBJ Freeway, Suite 900<br>Dallas, TX 75240<br>Vereinigte Staaten<\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur ist ein f\u00fchrender globaler Anbieter von B2B-Zahlungen und Business-Intelligence-L\u00f6sungen f\u00fcr die Hotellerie mit Sitz in den USA; die Kontaktdaten des Datenimporteurs sind im Dienstleistungsvertrag angegeben, dessen verbindlicher Bestandteil diese Klauseln sind.<\/p>\n\n<p>B. BESCHREIBUNG DER \u00dcBERMITTLUNG<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<p><em>Kategorien betroffener Personen, deren personenbezogene Daten \u00fcbermittelt werden<\/em><\/p>\n\n<p>Hotelg\u00e4ste und Kontaktpersonen des Datenexporteurs.<\/p>\n\n<p><em>Kategorien der \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten<\/em><\/p>\n\n<p>Name, Nachname und Buchungsdaten der Hotelg\u00e4ste.<\/p>\n\n<p>Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) der Kontaktpersonen des Datenexporteurs.<\/p>\n\n<p><em>\u00dcbermittelte sensible Daten (falls zutreffend) und angewandte Beschr\u00e4nkungen oder Schutzma\u00dfnahmen, die der Art der Daten und den damit verbundenen Risiken vollumf\u00e4nglich Rechnung tragen, wie z. B. strikte Zweckbindung, Zugriffsbeschr\u00e4nkungen (einschlie\u00dflich Zugriff nur f\u00fcr Mitarbeitende mit spezieller Schulung), Protokollierung des Datenzugriffs, Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr Weiter\u00fcbermittlungen oder zus\u00e4tzliche Sicherheitsma\u00dfnahmen.<\/em><\/p>\n\n<p><em>H\u00e4ufigkeit der \u00dcbermittlung (z. B. ob die Daten einmalig oder fortlaufend \u00fcbermittelt werden).<\/em><\/p>\n\n<p>Die Daten werden fortlaufend \u00fcbermittelt.<\/p>\n\n<p><em>Art der Verarbeitung sowie Zweck der Daten\u00fcbermittlung und der weiteren Verarbeitung<\/em><\/p>\n\n<p>Im Rahmen der T\u00e4tigkeiten, die der Auftragsverarbeiter zugunsten seiner Kunden erbringt, kann er auf bestimmte personenbezogene Daten zugreifen, da dieser Zugriff f\u00fcr die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist.<\/p>\n\n<p>Der Umfang der Leistungen ist im zwischen dem Datenimporteur und dem Datenexporteur geschlossenen Dienstleistungsvertrag festgelegt; die personenbezogenen Daten werden vom Datenimporteur als Auftragsverarbeiter verarbeitet, um diese Leistungen zu erbringen und die Bedingungen des Dienstleistungsvertrags und dieser Klauseln einzuhalten.<\/p>\n\n<p><em>Zeitraum, f\u00fcr den die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht m\u00f6glich ist, die Kriterien zur Festlegung dieses Zeitraums<\/em><\/p>\n\n<p>Die personenbezogenen Daten werden auf schriftliches Verlangen des Datenexporteurs nach Beendigung der Erbringung der betreffenden, mit der Verarbeitung zusammenh\u00e4ngenden Leistungen gel\u00f6scht oder zur\u00fcckgegeben oder, falls fr\u00fcher, sobald die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen der Parteien aus dem zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Dienstleistungsvertrag nicht mehr erforderlich ist, und vorhandene Kopien werden sicher gel\u00f6scht.<\/p>\n\n<p><em>Bei \u00dcbermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter au\u00dferdem Angabe von Gegenstand, Art und Dauer der Verarbeitung<\/em><\/p>\n\n<p>F\u00fcr Daten, die zur Rechnungsstellung in Italien und Indien verwendet werden, arbeitet der Auftragsverarbeiter mit Sovos zusammen, um sicherzustellen, dass alle lokalen regulatorischen Anforderungen erf\u00fcllt werden.<\/p>\n\n<p>Flexential stellt eine Rechenzentrumsplattform bereit und bietet Colocation- und Disaster-Recovery-Services f\u00fcr Onyx-Services an, die nicht Teil einer cloudbasierten Infrastruktur sind. Die US-Betriebe und Rechenzentren werden vollst\u00e4ndig von Flexential betrieben, w\u00e4hrend EU-basierte Rechenzentrumsstandorte von Equnix betrieben werden. <\/p>\n\n<p>Amazon Web Services (AWS) ist die bevorzugte Plattform f\u00fcr cloudf\u00e4hige Services, die von Onyx in einer Private-Cloud-Umgebung (VPC) bereitgestellt werden. Microsoft Azure bietet ebenfalls Cloud-Services, ist jedoch auf InvoicePro-Services beschr\u00e4nkt. <\/p>\n\n<p>Zum oben genannten Gegenstand, zur Art und zur Dauer.<\/p>\n\n<p>C. ZUST\u00c4NDIGE AUFSICHTSBEH\u00d6RDE<\/p>\n\n<p><strong>MODUL ZWEI: \u00dcbermittlung vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter<\/strong><\/p>\n\n<p><em>Benennen Sie die zust\u00e4ndige(n) Aufsichtsbeh\u00f6rde(n) gem\u00e4\u00df Klausel 13<\/em><\/p>\n\n<p>Die spanische Datenschutzbeh\u00f6rde<\/p>\n\n<p>ANLAGE II \u2013 TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MA\u00dfNAHMEN EINSCHLIESSLICH TECHNISCHER UND ORGANISATORISCHER MA\u00dfNAHMEN ZUR GEW\u00c4HRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN<\/p>\n\n<p>Zutrittskontrolle zu Verarbeitungsbereichen<\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur implementiert geeignete Ma\u00dfnahmen, um zu verhindern, dass unbefugte Personen Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen (Netzwerktechnik, Server und zugeh\u00f6rige Hardware) erhalten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, einschlie\u00dflich:<\/p>\n\n<ul>\n<li>Einrichtung von Sicherheitsbereichen;<\/li>\n<li>Schutz und Beschr\u00e4nkung von Zugangswegen;<\/li>\n<li>Einrichtung von Zugriffsberechtigungen f\u00fcr Mitarbeitende und Dritte einschlie\u00dflich der entsprechenden Dokumentation;<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche Zugriffe auf das Rechenzentrum, in dem personenbezogene Daten gehostet werden, werden protokolliert, \u00fcberwacht und nachverfolgt; und<\/li>\n<li>Das Rechenzentrum, in dem personenbezogene Daten gehostet werden, ist durch eine Einbruchmeldeanlage sowie weitere geeignete Sicherheitsma\u00dfnahmen gesch\u00fctzt.<\/li>\n<\/ul>\n\n<p>Zugangskontrolle zu Datenverarbeitungssystemen<\/p>\n\n<ul>\n<li>Der Datenimporteur implementiert geeignete Ma\u00dfnahmen, um zu verhindern, dass seine Datenverarbeitungssysteme von unbefugten Personen genutzt werden, einschlie\u00dflich:<\/li>\n<li>Einsatz geeigneter Verschl\u00fcsselungstechnologien;<\/li>\n<li>Identifizierung des Endger\u00e4ts und\/oder des Endger\u00e4tenutzers gegen\u00fcber dem Datenimporteur\/Unterauftragsverarbeiter und den Verarbeitungssystemen;<\/li>\n<li>Automatische, tempor\u00e4re Sperre des Endger\u00e4ts bei Inaktivit\u00e4t; zur Wiederfreigabe sind Identifizierung und Passwort erforderlich;<\/li>\n<li>Automatische, tempor\u00e4re Sperre der Benutzer-ID nach mehreren falschen Passworteingaben, Ereignisprotokollierung, \u00dcberwachung von Einbruchsversuchen (Warnmeldungen).<\/li>\n<\/ul>\n\n<p>Zugriffskontrolle zur Nutzung bestimmter Bereiche von Datenverarbeitungssystemen<\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur\/Unterauftragsverarbeiter verpflichtet sich, dass die zur Nutzung seines Datenverarbeitungssystems berechtigten Personen nur im Rahmen und in dem Umfang auf die Daten zugreifen k\u00f6nnen, der von ihrer jeweiligen Zugriffsberechtigung (Autorisierung) erfasst ist, und dass personenbezogene Daten nicht ohne Autorisierung gelesen, kopiert, ver\u00e4ndert oder entfernt werden k\u00f6nnen. Dies wird durch verschiedene Ma\u00dfnahmen erreicht, einschlie\u00dflich: <\/p>\n\n<ul>\n<li>Mitarbeiterrichtlinien und Schulungen in Bezug auf die Zugriffsrechte jeder Mitarbeiterin\/jedes Mitarbeiters auf die personenbezogenen Daten;<\/li>\n<li>\u00dcberwachungsm\u00f6glichkeiten in Bezug auf Personen, die personenbezogene Daten l\u00f6schen, hinzuf\u00fcgen oder \u00e4ndern;<\/li>\n<li>Freigabe von Daten nur an autorisierte Personen, einschlie\u00dflich Zuweisung differenzierter Zugriffsrechte und Rollen; und<\/li>\n<li>Einsatz geeigneter Verschl\u00fcsselungstechnologien sowie Dateikontrolle, kontrollierte und dokumentierte Datenvernichtung.<\/li>\n<\/ul>\n\n<p>Verf\u00fcgbarkeitskontrolle<\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur implementiert geeignete Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten vor zuf\u00e4lliger Zerst\u00f6rung oder Verlust gesch\u00fctzt sind, einschlie\u00dflich:<\/p>\n\n<ul>\n<li>Infrastruktur-Redundanz; und<\/li>\n<li>Backups werden an einem alternativen Standort gespeichert und stehen zur Wiederherstellung bei Ausfall des Prim\u00e4rsystems zur Verf\u00fcgung;<\/li>\n<li>Prim\u00e4re und sekund\u00e4re Standorte f\u00fcr vollst\u00e4ndiges Failover.<\/li>\n<\/ul>\n\n<p>\u00dcbertragungskontrolle<\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur implementiert geeignete Ma\u00dfnahmen, um zu verhindern, dass personenbezogene Daten w\u00e4hrend ihrer \u00dcbertragung oder w\u00e4hrend des Transports der Datentr\u00e4ger von unbefugten Parteien gelesen, kopiert, ver\u00e4ndert oder gel\u00f6scht werden. Dies wird durch verschiedene Ma\u00dfnahmen erreicht, einschlie\u00dflich: <\/p>\n\n<ul>\n<li>Einsatz geeigneter Firewall-, VPN- und Verschl\u00fcsselungstechnologien zum Schutz der Gateways und Datenpfade, \u00fcber die die Daten \u00fcbertragen werden; und<\/li>\n<li>Soweit m\u00f6glich, werden s\u00e4mtliche Daten\u00fcbertragungen protokolliert, \u00fcberwacht und nachverfolgt.<\/li>\n<\/ul>\n\n<p>Unterauftragsverarbeiter, Lieferantenbewertungen<\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur bewertet alle Unterauftragsverarbeiter und Lieferanten, um sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten gem\u00e4\u00df den Sicherheitsrichtlinien des Datenimporteurs gesch\u00fctzt werden und dem Informationssicherheitsprogramm des Datenimporteurs entsprechen, einschlie\u00dflich:<\/p>\n\n<ul>\n<li>J\u00e4hrliche Lieferantenbewertungen zur Risikobestimmung; und<\/li>\n<li>Datenschutzma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich Zertifizierungen.<\/li>\n<\/ul>\n\n<p>1. RECHENZENTRUMS- UND NETZWERKSICHERHEIT<\/p>\n\n<p><strong>(a) Rechenzentren<\/strong><\/p>\n\n<ul>\n<li>Colocation (Colo): Der Datenimporteur nutzt einen Drittanbieter zum Hosting von Rechenzentrumsinfrastruktur; Colocation-Services bieten eine sichere physische Unterbringung von Servern und Netzwerkanbindungen sowie redundante Strom- und K\u00fchlressourcen zum Schutz der Infrastruktur.<\/li>\n<li>Infrastruktur: Der Datenimporteur betreibt geografisch verteilte Rechenzentren. Der Datenimporteur speichert alle Produktionsdaten in physisch gesicherten Rechenzentren. <\/li>\n<li>Redundanz: Infrastruktursysteme sind so konzipiert, dass Single Points of Failure vermieden und die Auswirkungen erwarteter Umweltrisiken minimiert werden. Doppelte Stromkreise, Switches, Netzwerke oder andere erforderliche Ger\u00e4te tragen zur Redundanz bei. Die Services sind so ausgelegt, dass der Datenimporteur bestimmte Arten vorbeugender und korrigierender Wartungsarbeiten ohne Unterbrechung durchf\u00fchren kann. F\u00fcr s\u00e4mtliche Umweltsysteme und Anlagen liegen dokumentierte Verfahren zur vorbeugenden Wartung vor, die Prozess und H\u00e4ufigkeit der Durchf\u00fchrung gem\u00e4\u00df Herstellervorgaben oder internen Spezifikationen beschreiben.   <\/li>\n<li>Stromversorgung: Die elektrischen Stromversorgungssysteme des Rechenzentrums sind redundant ausgelegt und k\u00f6nnen ohne Auswirkungen auf den kontinuierlichen Betrieb instand gehalten werden \u2013 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche. In den meisten F\u00e4llen wird f\u00fcr kritische Infrastrukturkomponenten im Rechenzentrum sowohl eine prim\u00e4re als auch eine alternative Stromquelle mit gleicher Kapazit\u00e4t bereitgestellt. Die Notstromversorgung erfolgt \u00fcber verschiedene Mechanismen wie unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV) mit Batterien, die w\u00e4hrend Netzunterspannung, Stromausf\u00e4llen, \u00dcberspannung, Unterspannung sowie Frequenzabweichungen eine gleichm\u00e4\u00dfig zuverl\u00e4ssige Stromversorgung gew\u00e4hrleisten. Bei Ausfall der Netzstromversorgung ist die Notstromversorgung so ausgelegt, dass sie das Rechenzentrum vor\u00fcbergehend bei voller Kapazit\u00e4t versorgt, bis die Dieselgeneratoren \u00fcbernehmen. Die Dieselgeneratoren k\u00f6nnen innerhalb von Sekunden automatisch starten und ausreichend Notstrom bereitstellen, um das Rechenzentrum bei voller Kapazit\u00e4t typischerweise \u00fcber mehrere Tage zu betreiben.    <\/li>\n<li>Business Continuity: Der Datenimporteur repliziert Daten \u00fcber mehrere Systeme, um vor zuf\u00e4lliger Zerst\u00f6rung oder Verlust zu sch\u00fctzen. Der Datenimporteur hat Programme zur Business-Continuity-Planung und Disaster Recovery konzipiert und plant, testet und \u00fcberpr\u00fcft diese regelm\u00e4\u00dfig. <\/li>\n<\/ul>\n\n<p><strong>(b) Netzwerke und \u00dcbertragung<\/strong><\/p>\n\n<ul>\n<li>Daten\u00fcbertragung: Rechenzentren sind typischerweise \u00fcber schnelle private Verbindungen gekoppelt, um eine sichere und schnelle Daten\u00fcbertragung zwischen Rechenzentren zu erm\u00f6glichen. Dies soll verhindern, dass Daten w\u00e4hrend der elektronischen \u00dcbertragung oder des Transports ohne Autorisierung gelesen, kopiert, ver\u00e4ndert oder entfernt werden. Dedizierte Verbindungen zwischen B\u00fcrostandorten und Rechenzentren werden \u00fcber SD-WAN bereitgestellt. Der Datenimporteur \u00fcbertr\u00e4gt Daten \u00fcber Internet-Standardprotokolle.  <\/li>\n<li>Externe Angriffsfl\u00e4che: Der Datenimporteur setzt mehrere Schichten von Netzwerkkomponenten und Intrusion Detection ein, um seine externe Angriffsfl\u00e4che zu sch\u00fctzen. Der Datenimporteur ber\u00fccksichtigt potenzielle Angriffsvektoren und integriert geeignete, zweckgebundene Technologien in extern erreichbare Systeme. <\/li>\n<li>Intrusion Detection: Die Intrusion Detection dient dazu, Einblicke in laufende Angriffsaktivit\u00e4ten zu erm\u00f6glichen und ausreichende Informationen f\u00fcr die Reaktion auf Vorf\u00e4lle bereitzustellen. Die Intrusion Detection des Datenimporteurs umfasst eine strikte Kontrolle von Gr\u00f6\u00dfe und Zusammensetzung der Angriffsfl\u00e4che des Datenimporteurs durch pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen sowie den Einsatz intelligenter Erkennungskontrollen an Dateneingangspunkten. <\/li>\n<li>Incident Response: Der Datenimporteur \u00fcberwacht verschiedene Kommunikationskan\u00e4le auf Sicherheitsvorf\u00e4lle, und das Sicherheitspersonal des Datenimporteurs reagiert unverz\u00fcglich auf bekannte Vorf\u00e4lle.<\/li>\n<li>Verschl\u00fcsselungstechnologien: Der Datenimporteur stellt HTTPS-Verschl\u00fcsselung (auch als TLS-Verbindung bezeichnet) zur Verschl\u00fcsselung von Daten w\u00e4hrend der \u00dcbertragung bereit; dabei werden branchen\u00fcbliche Best-Practice-Konfigurationen (Chiffren) und Protokolle verwendet und entsprechend konfiguriert. Werden Daten \u00fcber FTP \u00fcbertragen, wird ein sicherer Kanal verwendet (SFTP oder FTPS). <\/li>\n<li>Anwendungssicherheit: Der Datenimporteur hat ein sicheres Entwicklungsprogramm entwickelt und implementiert, basierend auf dem Open Web Application Security Project (OWASP) und dem Microsoft Security Development Lifecycle. Nach Abschluss werden sensible Produktentwicklungen getestet, um sicherzustellen, dass die Anwendungssicherheit umfassend und ordnungsgem\u00e4\u00df ber\u00fccksichtigt wurde. <\/li>\n<li>Schwachstellen\u00fcberwachung durch Penetrationstests: Der Datenimporteur f\u00fchrt mindestens zwei j\u00e4hrliche Penetrationstests zur Informationssicherheit durch, die von akkreditierten und vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngigen Informationssicherheitsunternehmen durchgef\u00fchrt werden. Der Datenimporteur f\u00fchrt mindestens einmal monatlich sowie nach wesentlichen Infrastruktur\u00e4nderungen in unserer Produktionsumgebung Schwachstellen-Scans mittels Drittanbieter-Tools durch. <\/li>\n<\/ul>\n\n<p>2. ZUGANGS- UND STANDORTKONTROLLEN<\/p>\n\n<p><strong>(a) Standortkontrollen<\/strong><\/p>\n\n<ul>\n<li>Sicherheitsbetrieb im Rechenzentrum vor Ort: Die Rechenzentren des Datenimporteurs verf\u00fcgen \u00fcber einen Sicherheitsbetrieb vor Ort, der 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche f\u00fcr alle physischen Sicherheitsfunktionen des Rechenzentrums zust\u00e4ndig ist. Das Sicherheitspersonal vor Ort \u00fcberwacht CCTV-Kameras (Video\u00fcberwachung) und alle Alarmsysteme. Das Sicherheitspersonal vor Ort f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig interne und externe Patrouillen im Rechenzentrum durch.  <\/li>\n<li>Zugangsverfahren zum Rechenzentrum: Der Datenimporteur unterh\u00e4lt formelle Zugangsverfahren f\u00fcr den physischen Zugang zu den Rechenzentren. Die Rechenzentren befinden sich in Einrichtungen, die einen elektronischen Kartenzugang erfordern, mit Alarmen, die mit dem Sicherheitsbetrieb vor Ort verbunden sind. Alle Personen, die das Rechenzentrum betreten, m\u00fcssen sich identifizieren und einen Identit\u00e4tsnachweis gegen\u00fcber dem Sicherheitsbetrieb vor Ort vorlegen. Zutritt zu den Rechenzentren erhalten nur autorisierte Mitarbeitende, Auftragnehmer und Besucher. Nur autorisierte Mitarbeitende und Auftragnehmer d\u00fcrfen einen elektronischen Kartenzugang zu diesen Einrichtungen beantragen. Antr\u00e4ge auf elektronischen Kartenzugang zum Rechenzentrum m\u00fcssen per E-Mail gestellt werden und bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Rechenzentrumsleitung. Alle \u00fcbrigen Personen, die vor\u00fcbergehenden Zugang zum Rechenzentrum ben\u00f6tigen, m\u00fcssen: (i) vorab die Genehmigung der Rechenzentrumsleitung f\u00fcr das jeweilige Rechenzentrum und die internen Bereiche einholen, die sie besuchen m\u00f6chten; (ii) sich beim Sicherheitsbetrieb vor Ort anmelden; und (iii) auf einen genehmigten Zugangsnachweis verweisen, der die Person als genehmigt ausweist.         <\/li>\n<li>Sicherheitsvorrichtungen im Rechenzentrum vor Ort: Die Rechenzentren des Datenimporteurs setzen ein elektronisches Kartenschl\u00fcssel- und biometrisches Zugangskontrollsystem ein, das mit einem Alarm verbunden ist. Das Zugangskontrollsystem \u00fcberwacht und protokolliert den elektronischen Kartenschl\u00fcssel jeder Person und den Zugriff auf Perimetert\u00fcren, Versand- und Empfangsbereiche sowie andere kritische Bereiche. Unautorisierte Aktivit\u00e4ten und fehlgeschlagene Zugriffsversuche werden vom Zugangskontrollsystem protokolliert und ggf. untersucht. Der autorisierte Zugang innerhalb des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der Rechenzentren ist zonenbasiert und nach den Aufgabenbereichen der jeweiligen Person eingeschr\u00e4nkt. Die Brandschutzt\u00fcren der Rechenzentren sind alarmgesichert. CCTV-Kameras sind innerhalb und au\u00dferhalb der Rechenzentren in Betrieb. Die Positionierung der Kameras ist darauf ausgelegt, strategische Bereiche abzudecken, darunter u. a. den Perimeter, T\u00fcren zum Rechenzentrumsgeb\u00e4ude sowie Versand\/Empfang. Das Sicherheitspersonal vor Ort verwaltet die \u00dcberwachung, Aufzeichnung und Steuerung der CCTV-Anlagen. Gesicherte Kabel verbinden die CCTV-Komponenten innerhalb der Rechenzentren. Die Kameras zeichnen vor Ort \u00fcber digitale Videorekorder 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche auf. Die \u00dcberwachungsaufzeichnungen werden mindestens 30 Tage lang aufbewahrt, abh\u00e4ngig von Aktivit\u00e4t und Compliance-Anforderungen.          <\/li>\n<\/ul>\n\n<p><strong>(b) Zugangskontrollen<\/strong><\/p>\n\n<ul>\n<li>Infrastruktur-Sicherheitspersonal: Der Datenimporteur verf\u00fcgt \u00fcber eine Sicherheitsrichtlinie f\u00fcr sein Personal und verlangt Sicherheitsschulungen als Teil des Schulungsprogramms f\u00fcr sein Personal. Das Infrastruktur- und Sicherheitspersonal des Datenimporteurs ist verantwortlich f\u00fcr die laufende \u00dcberwachung der Sicherheitsinfrastruktur des Datenimporteurs, die Pr\u00fcfung der Services und die Reaktion auf Sicherheitsvorf\u00e4lle. <\/li>\n<li>Zugangskontrolle und Berechtigungsverwaltung: Die Administratoren des Datenexporteurs m\u00fcssen sich \u00fcber ein zentrales Authentifizierungssystem oder \u00fcber ein Single-Sign-on-System authentifizieren, um die Services zu administrieren.<\/li>\n<li>Interne Prozesse und Richtlinien f\u00fcr Datenzugriff: Die internen Prozesse und Richtlinien des Datenimporteurs f\u00fcr den Datenzugriff sind darauf ausgelegt, zu verhindern, dass unbefugte Personen und\/oder Systeme Zugriff auf Systeme erhalten, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden. Der Datenimporteur gestaltet seine Systeme so, dass: (i) nur autorisierte Personen Zugriff auf Daten erhalten, f\u00fcr die sie autorisiert sind; und (ii) personenbezogene Daten w\u00e4hrend der Verarbeitung, Nutzung und nach der Aufzeichnung nicht ohne Autorisierung gelesen, kopiert, ver\u00e4ndert oder entfernt werden k\u00f6nnen. Die Systeme sind so ausgelegt, dass unangemessener Zugriff erkannt wird. Der Datenimporteur nutzt ein zentrales Zugriffsmanagementsystem zur Steuerung des Personalszugriffs auf Produktionsserver und gew\u00e4hrt Zugriff nur einer begrenzten Anzahl autorisierter Personen. Active Directory, LDAP und Kerberos sind darauf ausgelegt, dem Datenimporteur sichere und flexible Zugriffsm\u00f6glichkeiten bereitzustellen. Diese Mechanismen sind so konzipiert, dass nur genehmigte Zugriffsrechte auf Site-Hosts, Protokolle, Daten und Konfigurationsinformationen gew\u00e4hrt werden. Der Datenimporteur verlangt die Verwendung eindeutiger Benutzer-IDs, starker Passw\u00f6rter und gegebenenfalls Zwei-Faktor-Authentifizierung, um das Potenzial unbefugter Kontonutzung zu minimieren. Die Vergabe oder \u00c4nderung von Zugriffsrechten erfolgt auf Grundlage der Aufgabenbereiche der autorisierten Personen, der zur Erledigung autorisierter Aufgaben erforderlichen Pflichten sowie nach dem Need-to-know-Prinzip. Die Vergabe oder \u00c4nderung von Zugriffsrechten muss au\u00dferdem den internen Richtlinien und Schulungen des Datenimporteurs zum Datenzugriff entsprechen. Genehmigungen werden \u00fcber Workflow-Tools verwaltet, die Audit-Aufzeichnungen aller \u00c4nderungen f\u00fchren. Zugriffe auf Systeme werden protokolliert, um einen Audit-Trail zur Nachvollziehbarkeit zu erstellen. Werden Passw\u00f6rter zur Authentifizierung verwendet (z. B. Anmeldung an Workstations), werden Passwortrichtlinien implementiert, die mindestens branchen\u00fcblichen Standards entsprechen. Diese Standards umfassen Einschr\u00e4nkungen bei der Wiederverwendung von Passw\u00f6rtern sowie eine ausreichende Passwortst\u00e4rke.              <\/li>\n<\/ul>\n\n<p>3. DATENSPEICHERUNG UND ENTSORGUNG<\/p>\n\n<p><strong>(a) Datenspeicherung<\/strong><\/p>\n\n<p>Der Datenimporteur speichert Daten in einer Multi-Tenant-Umgebung auf vom Datenimporteur verwalteten\/privaten Servern. Die Daten- und Dateisystemarchitektur wird zwischen mehreren geografisch verteilten Rechenzentren repliziert. Der Datenimporteur verschl\u00fcsselt alle Daten im Ruhezustand; zudem isoliert der Datenimporteur die Daten des Datenexporteurs logisch, und der Datenexporteur erh\u00e4lt die Kontrolle \u00fcber spezifische Richtlinien zur Datenfreigabe.  <\/p>\n\n<p><strong>(b) Datenentsorgung<\/strong><\/p>\n\n<p>Datentr\u00e4ger mit Daten k\u00f6nnen Leistungsprobleme, Fehler oder Hardwareausf\u00e4lle aufweisen, die dazu f\u00fchren, dass sie au\u00dfer Betrieb genommen werden. Jeder au\u00dfer Betrieb genommene Datentr\u00e4ger durchl\u00e4uft eine Reihe von Datenvernichtungsprozessen, bevor er die R\u00e4umlichkeiten des Datenimporteurs entweder zur Wiederverwendung oder zur Vernichtung verl\u00e4sst. Au\u00dfer Betrieb genommene Datentr\u00e4ger werden in einem mehrstufigen Prozess gel\u00f6scht, und die vollst\u00e4ndige L\u00f6schung wird verifiziert. Die L\u00f6schresultate werden zur Nachverfolgung anhand der Seriennummer des au\u00dfer Betrieb genommenen Datentr\u00e4gers protokolliert.   <\/p>\n\n<p>4. PERSONALSICHERHEIT<\/p>\n\n<p>Das Personal des Datenimporteurs ist verpflichtet, sich in einer Weise zu verhalten, die den Unternehmensrichtlinien zu Vertraulichkeit, Gesch\u00e4ftsethik, angemessener Nutzung und professionellen Standards entspricht. Der Datenimporteur f\u00fchrt in angemessenem Umfang Hintergrundpr\u00fcfungen durch, soweit dies rechtlich zul\u00e4ssig ist und gem\u00e4\u00df den anwendbaren lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen. <\/p>\n\n<p>Das Personal ist verpflichtet, eine Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschlie\u00dfen und muss den Erhalt sowie die Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzrichtlinien des Datenimporteurs best\u00e4tigen. Das Personal erh\u00e4lt Sicherheitsschulungen. Mitarbeitende, die Kundendaten verarbeiten, m\u00fcssen zus\u00e4tzliche, ihrer Rolle entsprechende Anforderungen erf\u00fcllen. Das Personal des Datenimporteurs verarbeitet Kundendaten nicht ohne Autorisierung.   <\/p>\n\n<p>5. SICHERHEIT VON UNTERAUFTRAGSVERARBEITERN<\/p>\n\n<p>Vor der Einbindung von Unterauftragsverarbeitern f\u00fchrt der Datenimporteur ein Audit der Sicherheits- und Datenschutzpraktiken der Unterauftragsverarbeiter durch, um sicherzustellen, dass diese ein Sicherheits- und Datenschutzniveau bieten, das ihrem Datenzugriff und dem Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistungen angemessen ist.<\/p>\n\n<p>ANLAGE III \u2013 LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER<\/p>\n\n<p><strong>Sovos:<\/strong> Sovos erm\u00f6glicht die Ausstellung von Rechnungen im Rahmen des Onyx InvoicePro CTC-Prozesses f\u00fcr Italien und Indien.<\/p>\n\n<p>Kurt D. Ring<br>Global Alliances Manager | Sovos Compliance<br>O: 978.527.1276 | M: 617.877.2115<br>200 Ballardvale Street, Building 1, 4th Floor, Wilmington MA 01887<\/p>\n\n<p><strong>Flexential:<\/strong> Flexential stellt eine Rechenzentrumsplattform bereit und bietet Colocation- und Disaster-Recovery-Services an.<\/p>\n\n<p>Derek Sieburg | Sr. Customer Success Manager | Flexential<br>O:720.354.3758|<a href=\"mailto:derek.sieburg@flexential.com\">derek.sieburg@flexential.com<\/a>|<a href=\"http:\/\/www.flexential.com\">www.flexential.com<\/a> <a href=\"mailto:privacy@flexential.com\">privacy@flexential.com<\/a><br>z. Hd.: Privacy &amp; Security Officer, Flexential Corp., 8809 Lenox Pointe Drive, Suite G, Charlotte, NC 28273 <br><a href=\"https:\/\/www.flexential.com\/flexential-gdpr-policy-statement\">https:\/\/www.flexential.com\/flexential-gdpr-policy-statement<\/a><\/p>\n\n<p><strong>Equinix:<\/strong> Equinix stellt Rechenzentrumsfl\u00e4chen und Infrastruktur f\u00fcr in der EU ans\u00e4ssige Services bereit, die von Flexential erbracht werden.<\/p>\n\n<p><a href=\"mailto:PrivacyOffice@equinix.com\">PrivacyOffice@equinix.com<\/a> +1.866.977.3749<br><a href=\"https:\/\/www.equinix.nl\/about\/legal\/privacy\">https:\/\/www.equinix.nl\/about\/legal\/privacy<\/a><\/p>\n\n<p><strong>Amazon Web Services (AWS):<\/strong> AWS ist die bevorzugte Plattform f\u00fcr cloudf\u00e4hige Services, die von Onyx bereitgestellt werden. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem AWS GDPR DPA, der in die AWS Service Terms aufgenommen ist. <\/p>\n\n<p><a href=\"https:\/\/aws.amazon.com\/privacy\/\">https:\/\/aws.amazon.com\/privacy\/<\/a><\/p>\n\n<p><strong>Microsoft Azure:<\/strong> Azure stellt Cloud-Services f\u00fcr das Hosting des Onyx InvoicePro-Frontends bereit. Weitere Informationen finden Sie im Microsoft Online Services Data Protection Addendum. <\/p>\n\n<p>Microsoft Corporation<br>z. Hd.: Chief Privacy Officer<br>1 Microsoft Way<br>Redmond, WA 98052 USA<\/p>\n\n<p>ZUSATZVEREINBARUNG ZUR INTERNATIONALEN DATEN\u00dcBERMITTLUNG ZU DEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN DER EU-KOMMISSION<\/p>\n\n<p>TEIL 1: TABELLEN<\/p>\n\n<p>Tabelle 1: Parteien<\/p>\n\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Startdatum<\/strong><\/td>\n<td colspan=\"2\">Datum des Inkrafttretens des Zusatzes zur Datenverarbeitung<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Die Parteien<\/strong><\/td>\n<td><strong>Exporteur (der die eingeschr\u00e4nkte \u00dcbermittlung vornimmt)<\/strong><\/td>\n<td><strong>Importeur (der die eingeschr\u00e4nkte \u00dcbermittlung erh\u00e4lt)<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Angaben zu den Parteien<\/strong><\/td>\n<td>Siehe Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt A<\/td>\n<td>Siehe Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt A<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Hauptansprechpartner<\/strong><\/td>\n<td>Siehe Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt A<\/td>\n<td>Siehe Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt A<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Unterschrift (falls f\u00fcr die Zwecke von Abschnitt 2 erforderlich)<\/strong><\/td>\n<td>Der Abschluss des Zusatzes zur Datenverarbeitung am Datum des Inkrafttretens gilt als Abschluss dieser Zusatzvereinbarung<\/td>\n<td>Der Abschluss des Zusatzes zur Datenverarbeitung am Datum des Inkrafttretens gilt als Abschluss dieser Zusatzvereinbarung<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n\n<p>Tabelle 2: Ausgew\u00e4hlte SCCs, Module und ausgew\u00e4hlte Klauseln<\/p>\n\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Zusatz EU-SCCs<\/strong><\/td>\n<td>Die Version der genehmigten EU-SCCs, an die diese Zusatzvereinbarung angeh\u00e4ngt ist, wie nachstehend einschlie\u00dflich der Informationen im Anhang angegeben:<br><br>Datum: Datum des Inkrafttretens des Zusatzes zur Datenverarbeitung<br>Referenz (falls vorhanden): Keine<br>Sonstiger Identifikator (falls vorhanden): Keine<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n\n<p>Tabelle 3: Informationen im Anhang<\/p>\n\n<p>\u201e<strong>Informationen im Anhang<\/strong>\u201c bezeichnet die Informationen, die f\u00fcr die ausgew\u00e4hlten Module gem\u00e4\u00df dem Anhang der genehmigten EU-SCCs (mit Ausnahme der Parteien) bereitgestellt werden m\u00fcssen und die f\u00fcr diese Zusatzvereinbarung in Folgendem enthalten sind:<\/p>\n\n<p>Anhang 1A: Liste der Parteien: Siehe Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt A<\/p>\n\n<p>Anhang 1B: Beschreibung der \u00dcbermittlung: Siehe Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt B<\/p>\n\n<p>Anhang II: Technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich technischer und organisatorischer Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit der Daten: Siehe Anlage 1, Anhang II<\/p>\n\n<p>Anhang III: Liste der Unterauftragsverarbeiter (nur Module 2 und 3): Siehe Anlage 1, Anhang III<\/p>\n\n<p>Tabelle 4: Beendigung dieser Zusatzvereinbarung bei \u00c4nderungen der genehmigten Zusatzvereinbarung<\/p>\n\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Beendigung dieser Zusatzvereinbarung bei \u00c4nderungen der genehmigten Zusatzvereinbarung<\/strong><\/td>\n<td>Welche Parteien diese Zusatzvereinbarung gem\u00e4\u00df Abschnitt 19 beenden k\u00f6nnen:<br><br>\u2610 Importeur<br>\u2610 Exporteur<br>\u2610 Keine Partei<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n\n<p>TEIL 2: VERPFLICHTENDE KLAUSELN<\/p>\n\n<p>Abschluss dieser Zusatzvereinbarung<\/p>\n\n<ol>\n<li>Jede Partei erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, an die in dieser Zusatzvereinbarung festgelegten Bedingungen gebunden zu sein, im Austausch daf\u00fcr, dass sich auch die andere Partei damit einverstanden erkl\u00e4rt, an diese Zusatzvereinbarung gebunden zu sein.<\/li>\n\n<li>Obwohl Anhang 1A und Klausel 7 der genehmigten EU-SCCs die Unterzeichnung durch die Parteien verlangen, k\u00f6nnen die Parteien zum Zweck der Durchf\u00fchrung eingeschr\u00e4nkter \u00dcbermittlungen diese Zusatzvereinbarung in jeder Weise schlie\u00dfen, die sie f\u00fcr die Parteien rechtsverbindlich macht und betroffenen Personen erm\u00f6glicht, ihre in dieser Zusatzvereinbarung festgelegten Rechte durchzusetzen. Der Abschluss dieser Zusatzvereinbarung hat die gleiche Wirkung wie die Unterzeichnung der genehmigten EU-SCCs sowie jedes Teils der genehmigten EU-SCCs. <\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Auslegung dieser Zusatzvereinbarung<\/p>\n\n<ol start=\"3\">\n<li>Verwendet diese Zusatzvereinbarung Begriffe, die in den genehmigten EU-SCCs definiert sind, haben diese Begriffe die gleiche Bedeutung wie in den genehmigten EU-SCCs. Dar\u00fcber hinaus haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung: <\/li>\n<\/ol>\n\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Zusatzvereinbarung<\/strong><\/td>\n<td>Diese Zusatzvereinbarung zur internationalen Daten\u00fcbermittlung, bestehend aus dieser Zusatzvereinbarung einschlie\u00dflich der Zusatz-EU-SCCs.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Nachtrag EU-SCC<\/strong><\/td>\n<td>Die Version(en) der genehmigten EU-SCC, denen dieser Nachtrag beigef\u00fcgt ist, wie in Tabelle 2 dargelegt, einschlie\u00dflich der Informationen im Anhang.<br><br>Die EU-SCC des Nachtrags sind in Anhang 1 des Nachtrags zur Datenverarbeitung enthalten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Informationen im Anhang<\/strong><\/td>\n<td>Wie in Tabelle 3 dargelegt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Angemessene Garantien<\/strong><\/td>\n<td>Das Schutzniveau f\u00fcr die personenbezogenen Daten und die Rechte der betroffenen Personen, das nach den britischen Datenschutzgesetzen erforderlich ist, wenn Sie eine eingeschr\u00e4nkte \u00dcbermittlung unter Berufung auf Standarddatenschutzklauseln gem\u00e4\u00df Artikel 46(2)(d) UK GDPR vornehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Genehmigter Nachtrag<\/strong><\/td>\n<td>Die vom ICO herausgegebene Nachtragsvorlage, die dem Parlament gem\u00e4\u00df s119A des Data Protection Act 2018 am 28. Januar 2022 vorgelegt wurde, in der jeweils nach Abschnitt 18 \u00fcberarbeiteten Fassung.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Genehmigte EU-SCC<\/strong><\/td>\n<td>Die Standardvertragsklauseln gem\u00e4\u00df Anhang des Durchf\u00fchrungsbeschlusses (EU) 2021\/914 der Kommission vom 4. Juni 2021.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>ICO<\/strong><\/td>\n<td>Der Information Commissioner.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Eingeschr\u00e4nkte \u00dcbermittlung<\/strong><\/td>\n<td>Eine \u00dcbermittlung, die unter Kapitel V der UK GDPR f\u00e4llt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>UK<\/strong><\/td>\n<td>Das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Britische Datenschutzgesetze<\/strong><\/td>\n<td>Alle Gesetze in Bezug auf Datenschutz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatsph\u00e4re und\/oder elektronische Kommunikation, die jeweils im Vereinigten K\u00f6nigreich gelten, einschlie\u00dflich der UK GDPR und des Data Protection Act 2018.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>UK GDPR<\/strong><\/td>\n<td>Wie in Abschnitt 3 des Data Protection Act 2018 definiert.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n\n<ol start=\"4\">\n<li>Dieser Nachtrag ist stets im Einklang mit den britischen Datenschutzgesetzen auszulegen, sodass er die Verpflichtung der Parteien erf\u00fcllt, angemessene Garantien bereitzustellen.<\/li>\n\n<li>Soweit die in den EU-SCC des Nachtrags enthaltenen Bestimmungen die genehmigten SCC in einer Weise \u00e4ndern, die nach den genehmigten EU-SCC oder dem genehmigten Nachtrag nicht zul\u00e4ssig ist, werden diese \u00c4nderung(en) nicht in diesen Nachtrag aufgenommen; an ihre Stelle tritt die entsprechende Bestimmung der genehmigten EU-SCC.<\/li>\n\n<li>Bei Unstimmigkeiten oder Konflikten zwischen den britischen Datenschutzgesetzen und diesem Nachtrag gelten die britischen Datenschutzgesetze.<\/li>\n\n<li>Ist die Bedeutung dieses Nachtrags unklar oder gibt es mehr als eine Bedeutung, gilt die Bedeutung, die den britischen Datenschutzgesetzen am n\u00e4chsten kommt.<\/li>\n\n<li>Verweise auf Gesetze (oder bestimmte Bestimmungen von Gesetzen) beziehen sich auf das jeweilige Gesetz (oder die jeweilige Bestimmung) in der Fassung, die sich im Laufe der Zeit \u00e4ndern kann. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass dieses Gesetz (oder diese Bestimmung) nach Abschluss dieses Nachtrags konsolidiert, neu erlassen und\/oder ersetzt wurde. <\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Rangfolge<\/p>\n\n<ol start=\"9\">\n<li>Obwohl Klausel 5 der genehmigten EU-SCC vorsieht, dass die genehmigten EU-SCC gegen\u00fcber allen damit verbundenen Vereinbarungen zwischen den Parteien Vorrang haben, vereinbaren die Parteien, dass f\u00fcr eingeschr\u00e4nkte \u00dcbermittlungen die Rangfolge in Abschnitt 10 gilt.<\/li>\n\n<li>Bei Unstimmigkeiten oder Konflikten zwischen dem genehmigten Nachtrag und den EU-SCC des Nachtrags (je nach Anwendbarkeit) hat der genehmigte Nachtrag Vorrang vor den EU-SCC des Nachtrags, au\u00dfer wenn (und soweit) die widerspr\u00fcchlichen oder kollidierenden Bedingungen der EU-SCC des Nachtrags einen h\u00f6heren Schutz f\u00fcr betroffene Personen vorsehen; in diesem Fall haben diese Bedingungen Vorrang vor dem genehmigten Nachtrag.<\/li>\n\n<li>Soweit dieser Nachtrag EU-SCC des Nachtrags einbezieht, die zum Schutz von \u00dcbermittlungen geschlossen wurden, die der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016\/679 unterliegen, best\u00e4tigen die Parteien, dass nichts in diesem Nachtrag diese EU-SCC des Nachtrags beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>Einbeziehung der EU-SCC und \u00c4nderungen daran<\/p>\n\n<ol start=\"12\">\n<li>Dieser Nachtrag bezieht die EU-SCC des Nachtrags ein, die in dem Umfang ge\u00e4ndert werden, der erforderlich ist, damit:\n<ol type=\"a\">\n<li>sie zusammen f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen gelten, die vom Datenexporteur an den Datenimporteur vorgenommen werden, soweit die britischen Datenschutzgesetze f\u00fcr die Verarbeitung des Datenexporteurs bei der Durchf\u00fchrung dieser Daten\u00fcbermittlung gelten, und sie angemessene Garantien f\u00fcr diese Daten\u00fcbermittlungen bieten;<\/li>\n<li>die Abschnitte 9 bis 11 die Klausel 5 (Rangfolge) der EU-SCC des Nachtrags au\u00dfer Kraft setzen; und<\/li>\n<li>dieser Nachtrag (einschlie\u00dflich der darin einbezogenen EU-SCC des Nachtrags) (1) dem Recht von England und Wales unterliegt und (2) alle daraus entstehenden Streitigkeiten durch die Gerichte von England und Wales entschieden werden, jeweils sofern nicht das Recht und\/oder die Gerichte von Schottland oder Nordirland von den Parteien ausdr\u00fccklich gew\u00e4hlt wurden.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n\n<li>Sofern die Parteien keine alternativen \u00c4nderungen vereinbart haben, die den Anforderungen von Abschnitt 12 entsprechen, gelten die Bestimmungen von Abschnitt 15.<\/li>\n\n<li>Es d\u00fcrfen keine \u00c4nderungen an den genehmigten EU-SCCs vorgenommen werden, au\u00dfer zur Erf\u00fcllung der Anforderungen von Abschnitt 12.<\/li>\n\n<li>Die folgenden \u00c4nderungen an den Addendum EU-SCCs (f\u00fcr die Zwecke von Abschnitt 12) werden vorgenommen:\n<ol>\n<li>Verweise auf die \u201eKlauseln\u201c bedeuten dieses Addendum, das die Addendum EU-SCCs einschlie\u00dft;<\/li>\n<\/ol>\nIn Klausel 2 werden die Worte gestrichen:\n<p>\u201eund, in Bezug auf Daten\u00fcbermittlungen von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter und\/oder von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter, Standardvertragsklauseln gem\u00e4\u00df Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016\/679\u201c;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Klausel 6 (Beschreibung der \u00dcbermittlung(en)) wird ersetzt durch:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201eDie Einzelheiten der \u00dcbermittlung(en) und insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten, die \u00fcbermittelt werden, sowie der\/die Zweck(e), f\u00fcr den\/die sie \u00fcbermittelt werden, sind in Anhang I.B festgelegt, sofern die britischen Datenschutzgesetze auf die Verarbeitung des Datenexporteurs bei dieser \u00dcbermittlung Anwendung finden.\u201c;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Klausel 8.7(i) von Modul 1 wird ersetzt durch:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201ees sich um ein Land handelt, das von Angemessenheitsvorschriften gem\u00e4\u00df Abschnitt 17A der britischen DSGVO profitiert, die die Weiter\u00fcbermittlung abdecken\u201c;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Klausel 8.8(i) der Module 2 und 3 wird ersetzt durch:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201edie Weiter\u00fcbermittlung erfolgt in ein Land, das von Angemessenheitsvorschriften gem\u00e4\u00df Abschnitt 17A der britischen DSGVO profitiert, die die Weiter\u00fcbermittlung abdecken;\u201c<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>Verweise auf \u201eVerordnung (EU) 2016\/679\u201c, \u201eVerordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung)\u201c und \u201ediese Verordnung\u201c werden alle durch \u201ebritische Datenschutzgesetze\u201c ersetzt. Verweise auf bestimmte Artikel der \u201eVerordnung (EU) 2016\/679\u201c werden durch den entsprechenden Artikel oder Abschnitt der britischen Datenschutzgesetze ersetzt; <\/li>\n<li>Verweise auf die Verordnung (EU) 2018\/1725 werden entfernt;<\/li>\n<li>Verweise auf die \u201eEurop\u00e4ische Union\u201c, \u201eUnion\u201c, \u201eEU\u201c, \u201eEU-Mitgliedstaat\u201c, \u201eMitgliedstaat\u201c und \u201eEU oder Mitgliedstaat\u201c werden alle durch das \u201eVereinigte K\u00f6nigreich\u201c ersetzt;<\/li>\n<li>Der Verweis auf \u201eKlausel 12(c)(i)\u201c in Klausel 10(b)(i) von Modul eins wird durch \u201eKlausel 11(c)(i)\u201c ersetzt;<\/li>\n<li>Klausel 13(a) und Teil C von Anhang I werden nicht verwendet;<\/li>\n<li>Die \u201ezust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde\u201c und die \u201eAufsichtsbeh\u00f6rde\u201c werden beide durch den \u201eInformation Commissioner\u201c ersetzt;<\/li>\n<li>In Klausel 16(e) wird Unterabschnitt (i) ersetzt durch:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201eder Staatssekret\u00e4r erl\u00e4sst Vorschriften gem\u00e4\u00df Abschnitt 17A des Data Protection Act 2018, die die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten, auf die diese Klauseln Anwendung finden, abdecken;\u201c;<\/p>\n<ol start=\"13\">\n<li>Klausel 17 wird ersetzt durch:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201eDiese Klauseln unterliegen den Gesetzen von England und Wales.\u201c;<\/p>\n<ol start=\"14\">\n<li>Klausel 18 wird ersetzt durch:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201eAlle Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten von England und Wales beigelegt. Eine betroffene Person kann auch rechtliche Schritte gegen den Datenexporteur und\/oder Datenimporteur vor den Gerichten eines beliebigen Landes im Vereinigten K\u00f6nigreich einleiten. Die Parteien erkl\u00e4ren sich damit einverstanden, sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.\u201c; und<\/p>\n<ol start=\"15\">\n<li>Die Fu\u00dfnoten zu den genehmigten EU-SCCs sind nicht Bestandteil des Addendums, mit Ausnahme der Fu\u00dfnoten 8, 9, 10 und 11.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>\u00c4nderungen an diesem Addendum<\/p>\n\n<ol start=\"16\">\n<li>Die Parteien k\u00f6nnen vereinbaren, die Klauseln 17 und\/oder 18 der Addendum EU-SCCs so zu \u00e4ndern, dass sie sich auf die Gesetze und\/oder Gerichte Schottlands oder Nordirlands beziehen.<\/li>\n\n<li>Wenn die Parteien das Format der in Teil 1: Tabellen des genehmigten Addendums enthaltenen Informationen \u00e4ndern m\u00f6chten, k\u00f6nnen sie dies durch schriftliche Vereinbarung der \u00c4nderung tun, vorausgesetzt, die \u00c4nderung reduziert die angemessenen Schutzma\u00dfnahmen nicht.<\/li>\n\n<li>Von Zeit zu Zeit kann der ICO ein \u00fcberarbeitetes genehmigtes Addendum herausgeben, das:\n<ol>\n<li>angemessene und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige \u00c4nderungen am genehmigten Addendum vornimmt, einschlie\u00dflich der Korrektur von Fehlern im genehmigten Addendum; und\/oder<\/li>\n<li>\u00c4nderungen der britischen Datenschutzgesetze widerspiegelt;<\/li>\n<\/ol>\nDas \u00fcberarbeitete genehmigte Addendum legt das Startdatum fest, ab dem die \u00c4nderungen am genehmigten Addendum wirksam werden, und ob die Parteien dieses Addendum einschlie\u00dflich der Anhangsinformationen \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen. Dieses Addendum wird automatisch wie im \u00fcberarbeiteten genehmigten Addendum festgelegt ab dem angegebenen Startdatum ge\u00e4ndert. \n<\/li>\n\n<li>Wenn der ICO ein \u00fcberarbeitetes genehmigtes Addendum gem\u00e4\u00df Abschnitt 18 herausgibt und eine in Tabelle 4 \u201eBeendigung des Addendums bei \u00c4nderungen des genehmigten Addendums\u201c ausgew\u00e4hlte Partei infolge der \u00c4nderungen im genehmigten Addendum eine erhebliche, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und nachweisbare Zunahme ihrer direkten Kosten zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen aus dem Addendum und\/oder ihres Risikos aus dem Addendum hat,\n<ol type=\"a\">\n<li>ihrer direkten Kosten zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen aus dem Addendum; und\/oder<\/li>\n<li>ihres Risikos aus dem Addendum,<\/li>\n<\/ol>\nund in beiden F\u00e4llen zuerst angemessene Schritte unternommen hat, um diese Kosten oder Risiken so zu reduzieren, dass sie nicht erheblich und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, dann kann diese Partei dieses Addendum am Ende einer angemessenen K\u00fcndigungsfrist beenden, indem sie der anderen Partei vor dem Startdatum des \u00fcberarbeiteten genehmigten Addendums eine schriftliche Mitteilung f\u00fcr diesen Zeitraum zukommen l\u00e4sst.\n<\/li>\n\n<li>Die Parteien ben\u00f6tigen nicht die Zustimmung Dritter, um \u00c4nderungen an diesem Addendum vorzunehmen, aber alle \u00c4nderungen m\u00fcssen in \u00dcbereinstimmung mit seinen Bedingungen erfolgen.<\/li>\n<\/ol>\n\n<p>ALTERNATIVE TEIL 2 ZWINGENDE KLAUSELN:<\/p>\n\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Zwingende Klauseln<\/strong><\/td>\n<td>Teil 2: Zwingende Klauseln des genehmigten Addendums, d. h. das vom ICO herausgegebene und dem Parlament gem\u00e4\u00df \u00a7 119A des Data Protection Act 2018 am 28. Januar 2022 vorgelegte Muster-Addendum B.1.0, in der Fassung, die gem\u00e4\u00df Abschnitt 18 dieser zwingenden Klauseln \u00fcberarbeitet wurde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>STANDARDVERTRAGSKLAUSELN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN ABSCHNITT I Klausel 1 Zweck und Anwendungsbereich Zweck dieser Standardvertragsklauseln ist es, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung)1 f\u00fcr die \u00dcbermittlung personenbezogener&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":36,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-994843","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v26.5 (Yoast SEO v27.0) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>EU-Standardvertragsklauseln - Onyx CenterSource\u2122<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/onyxcentersource.com\/de\/eu-standardvertragsklauseln\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"EU-Standardvertragsklauseln\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"STANDARDVERTRAGSKLAUSELN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN ABSCHNITT I Klausel 1 Zweck und Anwendungsbereich Zweck dieser Standardvertragsklauseln ist es, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. 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